Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Dong Kultur e.V. für den Besuch des Dong Open Air und den Erwerb von Eintrittsbändchen.

§ 1 Veranstalter und Geltungsbereich

Veranstalter des Dong Open Air Musikfestivals auf der Halde Norddeutschland an der Geldernschen Straße in 47506 Neukirchen-Vluyn ist der Dong Kultur e.V. mit Sitz auf der Wichernstrasse 87 in 47506 Neukirchen-Vluyn, vertreten durch den Vorstand.

Für den Besuch des Dong Open Air Musikfestivals gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Erwerb von Eintrittskarten

Der Erwerb von Eintrittsbändchen ist auf verschiedenen Wegen möglich:

Eintrittsbändchen sind

  • als Gutscheine über das Internet im Vorverkauf oder
  • an der Abendkasse zu den öffnungszeiten sofern nicht schon im Vorverkauf ein ausverkauf stattgefunden hat

zu erwerben.

Eine vertragliche Beziehung kommt ausschließlich zwischen dem rechtmäßigen Inhaber eines Eintrittsgutscheins oder Eintrittsbändchens und dem Veranstalter zustande. Der Gutschein oder das Bändchen berechtigt zum einmaligen Besuch der auf der Karte genannten Veranstaltung. Beim ersten Vorzeigen des Gutscheins oder dem Erwerb eines Eintrittsbändchens an der Abendkasse erhält der Käufer ein Festivalbändchen, welches am Handgelenk zu befestigen ist und von diesem Zeitpunkt an als Eintrittskarte fungiert.
Kann ein solches Bändchen nicht vorgezeigt werden, so wird der Zutritt zum Veranstaltungsort untersagt. Sollte sich der Verschluss eines Bändchens öffnen, so wird es auf Vorzeigen an der Abendkasse ersetzt.
Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeder Missbrauch von Gutscheinen, Ausweisen oder Festivalbändchen hat deren Einzug und Ungültigkeitserklärung sowie eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge.

§ 2.1 Erwerb von Eintrittskarten im Kartenvorverkauf per Bestellung im Internet

Für das Angebot und die Abwicklung des Kartenvorverkaufs über das Internet (www.dongopenair.de) ist der Dong Kultur e.V. verantwortlich.

Das Angebot für einen Vertragsabschluss bzw. den Erwerb von Eintrittskarten geht vom Kunden aus. Dazu ist im letzten Schritt der Online-Bestellung das Feld „kostenpflichtig bestellen“ zu markieren bzw. anzuklicken. Damit beauftragt der Kunde den Dong Kultur e.V. mit der ordnungsgemäßen Abwicklung der Schritte des Online-Kartenkaufes.

Sofern die Kartenbestellung korrekt ausgefüllt ist, alle erforderlichen Angaben enthält und bei Abschluss der Kartenbestellung ein Kontingent zur Bedienung des Kartenwunsches zur Verfügung steht, kommt ein Vertrag zustande und der Besteller erhält eine schriftliche Benachrichtigung per E-Mail. Diese E-Mail enthält die Bankverbindung für die Abwicklung des Kartenvorverkaufs sowie die Angabe des zu überweisenden Rechnungsbetrages für die reservierten Tickets. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Versenden der E-Mail mit der Bankverbindung durch den Veranstalter auf dem angegebenen Konto eingegangen sein, behät sich der Veranstalter das Recht vor, die Bestellung zu stornieren. Hieraus erwächst dem Besteller jedoch kein Recht, den Vertrag seinerseits aufzulösen.

Nach Registrierung des Zahlungseinganges erhält der Besteller eine weitere schriftliche Zuteilung per E-Mail. Diese E-Mail enthält einen Gutschein (Bestellnummer) im Anhang für die bestellte(n) Eintrittskarte(n).
Die zugesandte E-Mail inklusive der Bestellnummer für die Eintrittskarten sind vom Kunden auf einem handelsüblichen Drucker auszudrucken. Der Ausdruck dieser E-Mail ist sorgfältig aufzubewahren und vor Diebstahl oder dem unbefugten Anfertigen von Kopien etc. zu schützen, gleiches gilt auch für die E-Mail selbst. Die Vorlage des Ausdrucks und eines gültigen Personalausweises an der Abendkasse berechtigt zum Eintausch des Gutscheins gegen die Eintrittsbändchen, die zum Eintritt in das Bühnenareal berechtigen.

Bei der Einlösung des Gutscheins gilt das Prinzip, dass mit der ersten Vorlage an der Abendkasse die dieser Bestellung entsprechende(n) Karte(n) ausgehändigt werden, damit ist der Vertrag erfüllt. Ein Anspruch auf Ausgabe von Eintrittsbändchen gegen einen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegten identischen Gutschein ist in Folge dessen ausgeschlossen.

Gutscheine sind an beiden Veranstaltungstagen an der Abendkasse einlösbar. Bei der Abholung sind die ausgehändigten Eintrittsbändchen unmittelbar auf übereinstimmung mit dem Bestellauftrag zu prüfen.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

Die Widerrufung einer bereits bezahlten Bestellung und die damit verbundene Rückerstattung des Geldes ist ausgeschlossen.

Das Weiterverkaufen von Tickets ist grundsätzlich nicht gestattet. Illegal erworbene Tickets sind ungütig und der Veranstalter behät sich vor, rechtliche Schritte gegen Wiederverkäfer einzuleiten.

§ 2.2 Erwerb von Eintrittskarten an der Abendkasse

Es liegt im Ermessen des Dong Kultur e.V., ob und in welcher Zahl Karten an der Abendkasse des Dong Open Air Festivals erworben werden können.


§ 2.3 Jugendschutz

Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren werden nach 0:00 aus dem kostenpflichtigen Bereich verwiesen, es sei denn, sie befinden sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Jugendliche unter 16 Jahren erhalten nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten Einlass. Alternativ können Erziehungsberechtigte ihre Aufsichtspflicht an eine volljährige Begleitperson nach §2 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG übertragen. Kann ein entsprechendes Formular samt Aufsichtsperson dem Ordnerpersonal vorgezeigt werden, wird der Aufenthalt gewährt.

§ 3. Rücknahme von Eintrittsbändchen

Eine Rücknahme oder ein Umtausch von Eintrittsbändchen ist nicht möglich. Sollte sich der Verschluss eines Eintrittsbändchen geöffnet haben, so wird es nur bei Vorlage an der Abendkasse ersetzt werden.

§ 4. Haftung

Die Veranstalter oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

Ausschließlich die angelegten Wege der Halde Norddeutschland dürfen benutzt werden. Jenseits des Festivalgeländes und der Wege kann es zu Unfällen (z.B. aufgrund von sumpfartigen Vertiefungen und steilen Abhängen) kommen. Der Veranstalter übernimmt in solchen Fällen keinerlei Verantwortung.
Die Nutzung der Treppe am Berg und des dazugehörigen Steges, der sog. Himmelsleiter, ist nach Abstimmung mit den Behörden vor Ort während der Veranstaltungsdauer untersagt. Es liegt ein erhöhtes Gefahrenpotential vor.

Aufgrund der hohen Lautstärke im Bühnenbereich, wird das Tragen von Ohrstöpseln dringend empfohlen! Der Veranstalter übernimmt keinerlei Verantwortung für Hörschäden jeglicher Art.

§ 5. Einlass

Der Einlass in das Bühnengelände beginnt spätestens eine halbe Stunde vor Programmbeginn des jeweiligen Tages und wird während der Programmdauer – solange diese störungsfrei verläuft – mit gültigem Eintrittsbändchen jederzeit gewährt.

Das Campen auf dem Festivalgelände ist nur an den drei Veranstaltungstagen, sowie am folgenden Abreisetag bis 14:00 Uhr erlaubt.

§ 6. Ausfall der Veranstaltung

Bei Termin- oder Ortsverlegung können keine Schadenersatzansprüche oder Reisekostenrückerstattungen an den Veranstalter geltend gemacht werden. Gleiches gilt für den Fall einer Programmänderung oder Ausfall einzelner Bühnenauftritte.
Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nur bei genereller Absage der Veranstaltung innerhalb von zwei Wochen nach Veranstaltungsdatum.

§ 7. Sicherheit und Hausrecht

Den Anordnungen des Sicherheitspersonals bzw. denen behördlicher überwachungsorgane ist unbedingt Folge zu leisten.

Auf dem Bühnen- und Campinggelände sowie dem gesamten Veranstaltungsgelände hat der Veranstalter das Hausrecht. Störungen der Veranstaltung sind zu unterlassen und auf andere Anwesende ist Rücksicht zu nehmen.

Die Veranstalter behalten sich vor, die Personen, die den Verlauf der Veranstaltung stören, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.

Es ist untersagt Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit in den Veranstaltungsbereich zu nehmen. Besucher mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen wird der Zutritt verwehrt. Hier inbegriffen sind beispielsweise auch solche Nietenarmbänder, die auch unbeabsichtigt leicht zu Verletzungen führen können.

Es ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt, offenes Feuer zu entzünden. Hierzu zählen u.a. Kohlegrills, Fackeln und Lagerfeuer. Handelsübliche Gaskocher hingegen sind gestattet.

Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Taschenkontrollen durchzuführen und nicht zulässige Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen.
Besucher, die nicht bereit sind, nicht zulässige Gegenstände außerhalb des Veranstaltungsbereichs zu deponieren, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes nicht eingelassen und vom Veranstaltungsbereich verwiesen werden.

Das Mitführen von Getränken, welche nicht dem Festivalausschank entstammen, und Glasbehältern ist im Bühnenbereich untersagt.

Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, bleibt dieses für die Dauer der Veranstaltung bestehen.

Personen unter Drogeneinfluss kann trotz gültiger Eintrittskarte der Zutritt bzw. der weitere Besuch der Veranstaltung verweigert werden.

Mitgebrachte Tiere haben – mit Rücksicht auf den Tierschutz – keinen Zutritt zum Bühnenbereich.

Das Befahren der Halde Norddeutschland mit motorisierten Fahrzeugen ist untersagt. Das Parken von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet und geschieht auf eigene Gefahr.

Jeder nicht vom Dong Kultur e.V. genehmigte kommerzielle Handel, bzw. jedes nicht vom Veranstalter genehmigte Gewerbe auf dem Festivalgelände ist zu unterlassen.

Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbarer Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen.

Der Inhaber einer Eintrittskarte erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten an Behörden weitergeleitet werden, sollte es einen begründeten Verdacht geben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung während des Festivals gefährdet ist.

§ 8. Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter kann das Mitbringen von Video- und Tonaufnahmegeräten in den Bühnenbereich untersagen. Ton-, Film- und Videoaufnahmen – auch für den privaten Gebrauch – sind in diesem Fall nicht zulässig.
Bei Nichtbeachtung dieses Verbots erfolgt der Verweis vom Bühnengelände. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

Der Veranstaltungsbesucher willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen seiner Person erstellen zu lassen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu Eigenwerbezwecken zu benutzen. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.

§ 9. Sonderbestimmungen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie

Für den Besuch, Zutritt und Aufenthalt bei Veranstaltungen, die unter besonderen Auflagen bzw. Maßgaben einer Behörde aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie („Corona-Pandemie“) stattfinden müssen, gelten die nachfolgenden Besonderheiten.

§ 9.1. Der Besucher erkennt an, dass es in Folge der Corona-Pandemie dazu kommen kann, dass Veranstaltungen infolge behördlicher Maßgaben nicht in der gewohnten Form stattfinden können. Das bedeutet insbesondere, dass es aus diesen Gründen möglich ist, dass der Besucher Veranstaltungen, für die er ursprünglich ein Besuchsrecht erworben hat, nicht oder nicht wie beabsichtigt besuchen kann.

§ 9.2 Der Zutritt zur Veranstaltung kann entschädigungslos verweigert werden, wenn der Ticketinhaber:

§ 9.2.1 gegen geltende Hygiene- und Verhaltensrichtlinien verstößt, insbesondere keinen Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS- CoV-2, keinen Genesungsnachweis und, sofern eine vollständige Schutzimpfung aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht möglich ist (z. B. chronische Krankheit), keinen für den Veranstaltungszeitraum gültigen Testnachweis bestimmter Art bei Zutritt zur Veranstaltung vorlegen kann;

§ 9.2.2 am SARS-CoV-2 („Coronavirus“) erkrankt, wissentlich Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getestete Person hatte oder typische Symptome für eine Infektion mit dem Coronavirus aufweist (typische Symptome sind bspw.: Atemwegssymptome jeglicher Schwere, Fieber, Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns).

§ 9.2.3 sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und sich daraus für den Veranstaltungsbesuch relevante behördliche Verpflichtungen (z.B. Quarantäne, verpflichtende Testung etc.) ergeben.

§ 9.3 Sollten aus wichtigem Grund, z.B. behördlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen, bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein und/oder der Nachweis und/oder Erklärungen für den Erwerb eines digitalen Tickets und/oder den Zutritt zur Veranstaltung verlangt werden (z.B. Impf- , Genesungs-, oder negativer Testnachweis, Maskenpflicht, Erklärungen zum Gesundheitszustand, Aufenthalt in Risikogebieten), ist der Veranstalter im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen berechtigt, sich diese Nachweise und/oder Erklärungen von jedem Besucher unmittelbar vor Zutritt zur Veranstaltung vorlegen zu lassen und die Einhaltung vorgegebener Anforderungen zu überprüfen.

§ 9.4 Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutz zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z. B. Antigenschnelltest, PCR-Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Besucher erklärt sich bereit, gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

§ 9.5 Zur Nachverfolgung von Infektionsketten im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Virus-Ausbreitung kann es erforderlich sein (z.B. auf Basis von gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Anordnungen), dass der Veranstalter die Kontaktdaten des Besuchers erfasst und gegebenenfalls an Behörden auf deren Anforderung weitergibt. Insbesondere im Falle einer nachweisbaren Infektion einer Person mit dem Coronavirus während der Veranstaltung kann der Veranstalter verpflichtet sein, diese Daten sowie Zeitpunkt des Besuchs an die zuständige Gesundheitsbehörde weiterzugeben, damit diese den Besucher kontaktieren kann, um Infektionsketten möglichst schnell nachvollziehen und unterbrechen zu können. Die Gesundheitsbehörde tritt dann mit dem Besucher in Kontakt und fragt bei diesem ggf. die Kontaktdaten der übrigen Ticketnutzer ab, welche zusammen mit dem Ticketkäufer auf der Veranstaltungsfläche waren. Mit der Ticketbestellung bzw. Annahme des entsprechenden digitalen Tickets über das digitale Ticketcenter verpflichtet sich jeder Kunde daher, erforderliche Daten (Name, Adresse, Kontaktmöglichkeit) eines jeden Besuchers nennen zu können, der dem Ticketkäufer zuzuordnen ist.

§ 9.6 Zu dem unter Ziffer 9.5 beschriebenen Zweck verarbeitet der Veranstalter den Vornamen und Nachnamen des Kunden, seine Kontaktdaten für sichere Erreichbarkeit (Telefon oder E-Mail), Veranstaltung und Anzahl der gekauften digitalen Tickets. Der Veranstalter verarbeitet diese Daten auf Basis einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Infektionsschutzgesetz und/oder einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie). Dies umfasst auch die etwaig erforderliche Übermittlung an Behörden. Der Veranstalter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies auf Grundlage der jeweiligen Rechtsnorm erforderlich und erlaubt ist. Anschließend löscht der Veranstalter die Daten.

§ 9.7 Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung und/oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung angemessener Schutz- und/oder Hygienekonzepte sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus und/oder Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.